Gemäß Paragraph 35, Abs. 4 Landesjagdgesetz dürfen nur anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.
Anerkannte Schweißhundeführer der Kreisgruppe Bernkastel – Wittlich